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    Was Sie steuerlich beachten müssen, wenn Sie 2023 häufiger im Home Office gearbeitet haben

     

    März 2024

     

    Auch nach dem ersten Corona-Jahr können weiterhin viele Angestellte aus dem Home Office arbeiten. Seit 2020 ist ein Abzug der Pauschale möglich, auch wenn man kein eigenes vollständiges Arbeitszimmer aber einen Arbeitsplatz hat. 2023 wurde die Home Office-Pauschale bzw. passender Homework- oder Tages-Pauschale (ein abgeschlossenes (Arbeits-)Zimmer ist keine Pflicht!) arbeitnehmerfreundlicher gestaltet: Sowohl der Abzug von Arbeitszimmerkosten als auch die Gewährung der Homeoffice-Pauschale wurden grundlegend geändert.

     

    Bis zum 31.12.2022:

    • Arbeitszimmer als “Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung” (abgeschlossenes “Arbeits”-Zimmer): Aufwendungen können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden
    • Wenn “kein anderer Arbeitsplatz” (z.B. Esstisch) zur Verfügung steht: Aufwendungen können bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR (Jahresbetrag!) abgezogen werden. Kosten sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG 2022). Es erfolgt keine Verkürzung des Betrags, selbst wenn das Arbeitszimmer nicht das komplette Jahr genutzt wird oder nur für einige Monate “kein anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung steht.
    • Wenn kein abgetrennter Raum vorhanden ist, entstehen durch die berufliche Tätigkeit z.B. in einer Arbeitsecke Aufwendungen für Heizung, Strom, Wasser u.a.
    • In den Jahren 2020 bis 2022 konnten Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllte, einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten geltend machen (sog. Homeoffice-Pauschale). Maximal waren 600 EUR im Jahr absetzbar, was 120 Tagen entspricht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG und § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG, eingefügt durch das “Jahressteuergesetz 2020″ vom 21.12.2020).

     

     

    Seit dem 01.01.2023: Werbungskostenabzug beim häuslichen Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG)

    • Arbeitszimmer als “Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung”: Die Kosten können entweder mit den tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 EUR abgezogen werden. Wenn die Voraussetzungen in einem oder mehr Kalendermonaten nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 EUR um ein Zwölftel.
    • Wenn “dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz” (Arbeitsecke wie  z.B. Küchentisch) zur Verfügung steht: Aufwendungen können mit einer Tagespauschale von 6 EUR pro Tag, maximal 1.260 EUR im Jahr, abgesetzt werden.
    • Die Homeoffice-Pauschale ist entfristet. Der steuerliche Abzugsbetrag (bisher 5 € /Tag, nun 6€/Tag) wird für maximal 210 Tage statt bisher 120 Homeoffice-Tage gewährt. Anders als bisher 600 EUR beträgt der Höchstbetrag künftig 1.260 EUR pro Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG, eingefügt durch das “Jahressteuergesetz 2022″).

     

     

    Neuerungen zusammengefasst:

    • Es muss ein echtes häusliches Arbeitszimmer, also ein abgeschlossener Raum vorhanden sein (Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung) oder eine Arbeitsecke wie z.B. ein Esstisch (“kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung”): Die Kosten können voll abgesetzt oder mit der Pauschale von 1.260 EUR geltend gemacht werden.

     

    • Die Jahrespauschale von 1.260 EUR orientiert sich am Höchstbetrag der Tagespauschale für Arbeiten im Homeoffice: 210 Tage x 6 EUR (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG).

     

    • Keine Schlechterstellung der Bürger mit einem häuslichen Arbeitszimmer als Anwender der Tagespauschalen: Bis zu 1.260 EUR kein Nachweis der Kosten.

     

    • Die Jahrespauschale wird monatsbezogen berücksichtigt. Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten nicht im gesamten Jahr vor, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 EUR um ein Zwölftel. Allerdings kann für diesen Kürzungszeitraum die Homeoffice-Pauschale von 6 EUR/Tag beansprucht werden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

     

    • Üben mehrere Steuerpflichtige ihre jeweils gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit in demselben häuslichen Arbeitszimmer aus, ist der Betrag von 1.260 EUR gegebenenfalls mehrfach zu gewähren. Bei der Jahrespauschale handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag, weil er sich am Höchstbetrag der Tagespauschale orientiert und Steuerpflichtige mit einem häuslichen Arbeitszimmer nicht schlechter gestellt sein sollen als solche, die nur die Tagespauschale abziehen können. So lautet die Gesetzesbegründung laut Bundestags-Drucksache 20/4729 (Seite 147) vom 30.11.2022.

     

    • Übt ein Bürger verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, ist die Jahrespauschale auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Der Betrag ist also nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen, sondern raumbezogen.

     

    • Neben dem Abzug der Jahrespauschale ist ein Abzug der Homework-Pauschale (6 EUR pro Tag) für eine andere Tätigkeit nicht zulässig.

     

    • Die Pauschale in Höhe von 6€/Tag kann abgezogen werden, wenn mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Die erste Tätigkeitsstätte (Büro beim Arbeitgeber) wird an diesem Tag nicht aufgesucht.

     

    • Kosten für Arbeitsmittel können zusätzlich zur Tagespauschale abgesetzt werden.

     

     

    Anforderungen an den Homework-Arbeitsplatz:

    • Keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen: Kein Unterschied, ob die Arbeit an einem Esstisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Zimmer gearbeitet wird.

     

    • Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn im Kalenderjahr mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Tagespauschale von 6 EUR bezieht sich auf den Kalendertag und erhöht sich auch dann nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen.

     

    • Werden verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt, kann sowohl die Tagespauschale von 6 EUR als auch der Höchstbetrag von 1.260 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufgeteilt oder insgesamt einer Tätigkeit zugeordnet werden. Die Beträge können nicht tätigkeitsbezogen mehrfach abgesetzt werden.

     

    • Werden Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig. Gleiches gilt, wenn Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden.

     

    • Die Tagespauschale wird – ebenso wie andere Werbungskosten – mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR verrechnet. Das heißt, eine Steuerersparnis gibt es erst dann, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.230 EUR betragen.

     

    • Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

     

    • Fährt der Arbeitnehmer an einem Tag zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 6 EUR nicht abgezogen werden, sondern nur die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale. Ein Nebeneinander von Pauschalbetrag und Fahrtkosten ist nicht zulässig – so der Grundsatz.
    • Ausnahme!: Der Ausschluss der Fahrtkosten gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung “kein anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung steht, das heißt, in diesen Fällen kann sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale abgezogen werden. Das dürfte beispielsweise bei Lehrern der Fall sein, deren Mittelpunkt der Tätigkeit zwar nicht im Homeoffice, sondern in der Schule liegt, die aber in der Schule auch nicht über ein Büro verfügen, in dem sie den Unterricht vor- und nachbereiten können. Ein Abzug von Fahrtkosten und Tagespauschale ist ebenfalls möglich, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende (mehr als die Hälfte des Tages) Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.