• Was Sie bei Ihrer Steuererklärung für das Corona-Jahr 2020 beachten müssen

    März 2021

     

    Kurzarbeitergeld

    Wenn Sie in 2020 Kurzarbeitergeld erhalten haben, müssen Sie in vielen Fällen Steuern nachzahlen und sind verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung und steuerfrei, die aus Beiträgen der Arbeitslosenversicherung finanziert wird. Allerdings wird der Steuersatz für die restlichen Einkünfte – wie beispielsweise das zu versteuernde, normale Einkommen, in denen Sie nicht in Kurzarbeit waren und die übliche Höhe Ihres Gehalts erhielten – erhöht. Das Finanzamt zählt das Kurzarbeitergeld somit als Einkommen. Der Fachbegriff hierfür ist der Progressionsvorbehalt. Das Kurzarbeitergeld kann durch diesen Progressionsvorbehalt in vielen Fällen zu einer Steuernachzahlung führen. Sprechen Sie uns als Ihren Steuerberater gern dazu an.

     

    Arbeitszimmer und Home Office / Heimarbeit

    Haben Sie in 2020 auf Anweisung Ihres Chefs vermehrt von zu Hause gearbeitet, können Sie die Steuernachzahlung reduzieren. Sie können u.a. die Kosten für Miete, Strom, Internet und Anschaffungen wie Drucker, Scanner, Büromaterialien hier geltend machen. Allerdings ist der jährliche Abzugsbetrag bei 1.250 € gedeckelt. Im Coronajahr kann dieser Betrag ggf. auch höher ausfallen, da Sie den Schwerpunkt Ihrer Arbeit zu Hause verbracht haben, an Kundenterminen sowie internen und externen Meetings via Videokonferenzen teilnahmen. Rechtlich ist das zum heutigen Tag noch nicht abschließend geklärt.

    Die Bundesregierung hat 2020 für Beschäftigte, die von zu Hause gearbeitet haben, einen Pauschalbetrag in Höhe von 5 € pro Heimarbeitstag – bzw. maximal 600 € pro Jahr – eingeführt. Auch diesen Pauschalbetrag können Sie steuerlich geltend machen. Notieren Sie sich am besten die Tage, in denen Sie von zu Hause gearbeitet haben und lassen das Dokument von Ihrem Vorgesetzten, der Personalabteilung oder dem Geschäftsführer schriftlich bestätigen.

     

    Werbungskosten

    Das Finanzamt verrechnet die Home Office-Pauschale mit dem Werbungskosten-/Arbeitnehmerpauschbetrag. Um von dem Pauschalbetrag für die Heimarbeit profitieren zu können, brauchen Sie idealerweise mehr als 400 € an Werbungskosten. Dazu zählen beispielsweise 20% oder max. 20 € Ihrer monatlichen Telefon- und Internetkosten sowie Arbeitsmittel wie Büromöbel, Laptops und Drucker. Lassen Sie sich hier steuerberaterseitig beraten, da die jeweils entsprechende Absetzungshöhe variieren kann. Haben Sie zwischenzeitlich auch im Büro gearbeitet, können Sie auch die Kosten für Einmalmasken für das Tragen auf dem Weg zur Arbeit und am Arbeitsplatz geltend machen.

     

    Pendlerpauschale

    Die Pendlerpauschale beläuft sich aktuell auf 0,30 € pro km zwischen Ihrem üblichen Arbeitsplatz und Ihrer Wohnung. Sie dürfen hier allerdings nur die Tage geltend machen, an denen Sie tatsächlich im Büro und nicht im Home Office gearbeitet haben.

     

    Arbeitgeberseitige Sonderzahlungen

    Haben Sie in 2020 eine Prämie oder andere Sonderzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, bleiben diese bis zu einer Höhe von 1.500 € steuerfrei. Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber auch in 2021 eine Sonderzahlung (Stichtag 30.06.2021!), ist auch diese bis zu der genannten Höhe steuerfrei. Zu beachten ist hierbei, dass Ihr Arbeitgeber diese Sonderzahlung zusätzlich zu Ihrem regulären Gehalt überweist.

     

    Diese Angaben sind ohne Gewähr und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, können von entsprechenden Stellen jederzeit geändert werden.

     

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