• Was Sie bei einer Abfindung nach einer Kündigung steuerlich beachten müssen

    Februar 2021

     

    Es kam durch die Corona-Pandemie zu zahlreichen Kündigungen und es werden wahrscheinlich noch weitere folgen. Häufig ist mit einer Kündigung auch eine Abfindung verbunden, die voll steuerpflichtig ist. Abfindungen sind sozialversicherungsrechtlich unbegrenzt beitragsfrei, wenn sie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes an den gekündigten Arbeitnehmer gezahlt werden. Die Abfindung gehört allerdings nicht zu den Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld.

     

    Die Höhe der Abfindung wird zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber verhandelt und liegt in der Regel bei 0,5 bis 1 Bruttomonatsgehalt pro 1 Jahr Betriebszugehörigkeit. Je nach Unternehmen kann dieser Betrag abweichen. Der Arbeitgeber kann eine Abfindung in einem Einmalbetrag, in Teilbeträgen und in fortlaufenden Beträgen zahlen.

     

    Die Abfindung wird nach dem Progressionsvorbehalt dem regulären Einkommen, das Sie vor Ihrer Kündigung erhalten haben, hinzugefügt und erhöht somit dann den Steuersatz. Um die Steuerprogression zu verringern – und somit auch die Steuerbelastung – kann man die Fünftelregelung anwenden. Der Steuerzahler wird hierbei entlastet, in dem der steuerliche Effekt der Abfindung auf fünf Jahre verteilt wird. Gern beantworten wir Ihre Fragen hierzu.

     

    Diese Angaben sind ohne Gewähr und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, können von entsprechenden Stellen jederzeit geändert werden.

     

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